Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Scout24 SE
/ BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Scout24 SE beschließt Verkürzung der Rückkaufphase Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, beschloss am 3. Dezember 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 3. Dezember 2025), eigene Aktien in einer oder mehreren selbständigen Tranchen über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückzukaufen. Mit Bekanntmachung vom 2. Januar 2026 wurde der Beginn der ersten Tranche des Rückkaufs gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 mitgeteilt. In der ersten Tranche des Aktienrückkaufs sollten eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 100 Mio. EUR (exklusive Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 2. Juli 2026 zurückgekauft werden. Der Vorstand der Scout24 SE hat nunmehr am 28. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Rückkaufphase der ersten Tranche des laufenden Aktienrückkaufprogramms zu verkürzen und den Aktienrückkauf bis längstens zum 29. Mai 2026 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchzuführen sowie die Gesamtzahl der in dieser Tranche zurückzukaufenden Aktien auf bis zu 1.540.276 zu reduzieren. Im Zeitraum vom 5. Januar 2026 bis einschließlich zum 21. April 2026 hat die Scout24 SE insgesamt 1.155.276 eigene Aktien zu einem Gesamtbetrag von circa 84,5 Mio. EUR im Rahmen der ersten Tranche des laufenden Aktienrückkaufprogramms erworben. Der Erwerb erfolgte ausschließlich über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) durch ein von der Scout24 SE beauftragtes Kreditinstitut. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit modifiziert, ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) MAR in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, den 4. Mai 2026 Scout24 SE Der Vorstand
04.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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